Wer Unterhalt für ein minderjähriges Kind geltend macht, muss beweisen können, dass das Kind überwiegend von ihm betreut wird
Das OLG Brandenburg befand in seinem Beschluss vom 13.07.2015, dass der betreuende Elternteil von dem anderen Elternteil Kindesunterhaltsansprüche für das Kind nur dann geltend machen könne, wenn er nachweisen könne, dass er für die betreffende Zeit das Kind in seiner Obhut gehabt habe.
Für den Fall, dass beide Eltern das Kind gemeinsam betreuten, sei maßgeblich, bei welchem der Elternteile, Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Erziehung liege. Dieser Schwerpunkt müsse derart deutlich sein, dass angenommen werden könne, dass der betreuende Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage. Wer den Kindesunterhalt für die Kindesbetreuung verlange, müsse genau diese tatsächliche Fürsorge beweisen.
Wenn ein solcher Schwerpunkt nicht feststellbar sei, müsse entweder ein für das Kind bestellter Pfleger den Unterhaltsanspruch einklagen oder dem Familiengericht die Entscheidung über die Geltendmachung des Kindesunterhalts übertragen werden.
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