Wer hat die Kosten zu tragen, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes zum Kind entstehen?
Der Umgang mit einem Kind kostet Geld. Es fallen zum Beispiel Kosten für das Vorhalten eines Kinderzimmers an, Kosten für Spielzeug, Bücher, Freizeitunternehmungen. Zudem können erhebliche Kosten für die Anreise und Abreise und für eine Unterkunft des Umgangsberechtigten entstehen.
Diese Kosten müssen bei der Frage, wie viel Unterhalt der Umgangsberechtigte zu zahlen hat, berücksichtigt werden. So urteilte der BGH, dass wenn die Kosten höher sind, als der hälftige Anteil des Kindergeldes, der Selbstbehalt des Umgangsberechtigten erhöht werden sollte. Auch kann ein gewisser Vorwegabzug der Umgangskosten vom Gehalt vorgenommen werden, bevor eine Einordnung des unterhaltsrelevanten Einkommens in die Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wird.
Bis zur Höhe des hälftigen Kindergeldes werden die Kosten des Umgangs also nicht weiter berücksichtigt. Wird jedoch die Grenze von 92 EUR (derzeit hälftiges Kindergeld) für kindbezogenen Bedarf verwendet, erfolgt für alle darüber hinaus aufgewendeten Kosten eine entsprechende „behutsame“ Anrechnung bei Kindesunterhalt.
Dabei dürfen nur tatsächlich dargelegte Umgangskosten berücksichtigt werden. Pauschale Abrechnungen sind verboten.
Das OLG Braunschweig urteilte, dass auch bei Zahlung von nur Mindestunterhalt erhöhte Umgangskosten zu berücksichtigen sind und demnach der Mindestunterhalt unterschritten werden könnte. Allerdings darf es nicht zum vollständigen Wegfall von Unterhaltszahlungen kommen. Stets ist in der Rechtsprechung von einer maßvollen Berücksichtigung die Rede.
Dabei wird auch unterschieden, ob es sich um Mehrbedarf in Form von Fahrt,-und Übernachtungskosten handelt oder ob im Rahmen des Umgangsrechts Leistungen erbracht werden, die den Bedarf des Kindes auf andere Weise, als durch Zahlung einer Geldrente, decken. Derartige Kosten führen eher zur maßvollen Berücksichtigung beim Kindesunterhalt.
Die Unterhaltskosten für ein Kind während der Ausübung des Umgangsrechtes sind aber auch nicht vom Barunterhalt abziehbar. Das wird so begründet, dass auch ein mehrwöchiger Aufenthalt beim barunterhaltspflichtige Elternteil absehbar ist und in den pauschalisierten Beträgen der Düssledorfer Tabelle berücksichtigt wurde.
Danach können die Umgangskosten und alle Kosten, die mit dem Umgang im Zusammenhang stehen, grundsätzlich nicht vom Barunterhalt oder auch vom unterhaltsrelevaten EInkommen abgezogen werden. Werden während eines erweiterten Umgangs allerdings erhebliche kindbezogene Aufwendungen erbracht, die auch dem naturalleistenden Elternteil entastend zugute kommen, ist eine maßvolle Berücksichtigung vorzunehmen.