Wechselmodell – ist das gut für mein Kind? Was sagt die Rechtsprechung aktuell dazu?

Mit dem gemeinsamen Sorgerecht betraute Eltern können frei über die Umgang-/Betreuungszeiten des Kindes entscheiden. Gerichtlich konnte bisher zumeist nur das Residenzmodell (Hauptaufenthalt bei einem Elternteil) durchgesetzt werden. Jetzt hat der BGH entschieden, dass auch ein hälftiges Umgangsrecht beider Elternteile rechtlich durchsetzbar ist (BGH II ZB 601/15).

Die Besonderheit bei diesem „Wechselmodell“ besteht darin, dass das Kind von beiden Eltern je hälftig umsorgt/versorgt wird, statt wie bisher, hauptsächlich von einem Elternteil, während dem anderen nur ein (großzügiges) Umgangsrecht eingeräumt ist.

Z.B. lebt das Kind hierbei im wöchentlichen oder 14-tägigen Wechsel bei beiden Eltern.

Welche Betreuung angezeigt ist, richtet sich stets nach dem Wohl des Kindes.

Dieses Kindeswohl soll das durch eine gleichwertige Eltern-Kind-Beziehung gewährleistet werden und eine Aufteilung elterlicher Verantwortung soll gestärkt werden.

Auch wissenschaftlich ist anerkannt, dass eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern die kindliche Entwicklung fördert.

Allerdings setzt das Wechselmodell voraus, dass sich beide Elternteile nach der Trennung gut verstehen.

Denn der mit dem Wechselmodell einhergehende Abstimmungs- und Kooperationsbedarf setzt eine recht hohe Kooperationsbereitschaft voraus. Voraussetzungen für eine Anwendung des Wechselmodells sind nahe elterliche Haushalte, Erreichbarkeit von Schule oder Betreuungsmöglichkeit und hinreichende Erziehungskompetenzen der Eltern. Sollten sich die Eltern in ständigem Konflikt befinden oder keinen Grundkonsens in der Erziehung des Kindes finden, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine solche Regelung überhaupt dem Kindeswohl entspricht. Auch der Wille des Kindes, sowie seine Neigungen und Beziehungen werden in die gerichtliche Entscheidung, ob ein solches Wechselmodell angewandt werden soll, mit einbezogen.

Ein Veto eines Elternteils hindert diese Regelung an sich nicht. Es kann also auch gegen den Willen des einen über diese Form der Betreuung entschieden werden.

Eine häufige Anwendung findet dieses Modell in akuten Trennungssituationen, damit die Bindung zu beiden Elternteilen möglichst wenig belastet und es dem Kind leichter gemacht wird, die belastende Trennung zu bewältigen.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Wechselmodell und zum Umgangsrecht im Allgemeinen, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.
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