Unterhaltspflichtiger muss auch während einer Ausbildung Kindesunterhalt zahlen, wenn er vorher bereits mehrere Ausbildungen versucht und abgebrochen hatte
Dies hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 24.4.2015 entschieden. In dem Fall wurde einer Mutter von ihrem Sohn auf Unterhalt in Anspruch genommen. Diese wandte sich gegen das Verlangen mit der Begrüdung, sie wäre gerade noch in Ausbildung. Tatsächlich hatte sie bereits mehrere Ausbildungen versucht, nachdem sie in Mexiko Ihre Hochschulreife erlangt hatte. Das Gericht war der ANsicht, die Unterhaltspflichtige könne noch durch die AUfnahme eines Zweitjobs den Mindestunterhalt verdieen.Dies wäre ihr zumutbar, weil sie eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zumutbarkeit von Nebenjobs tritt die Kindesmutter. Diese hätte im Verfahren nichts dazu vorgetragen, dass ihr die AUfnahme eines Zweitjobs etwa unzumutbar wäre. Deshab war die Kindesmutter zum Mindestunterhalt zu verpflichten.
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