Umgangsrecht – kann ich mein Kind zu Weihnachten sehen?
Das Umgangsrecht gewährt einem Elternteil, neben den immer wiederkehrenden Wochenendumgängen auch ein eigenes Recht, an den hohen kirchlichen Feiertagen Umgang mit seinem Kind zu haben.
Dies gilt für Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Diese Tage ragen aus dem normalen Jahresalltag heraus. Das Kind soll die Möglichkeit bekommen, den nicht dauerhaft betreuenden Elternteil auch an solchen Tagen zu erleben.
Insbesondere gilt das für diejenigen Feste, an denen Geschenke überreicht werden. Die Aufteilung dieser Feiertage unter den Eltern ist nicht gesetzlich festgelegt. Es haben sich aber bestimmte Praktiken eingestellt: Es gibt die Variante, dass der Elternteil, bei dem das Kind generell lebt, den Haupttag der jeweiligen hohen Feiertage erhält, während der andere Elternteil dann jeweils den zweiten Feiertag für Umgang erhält.
Sonach würde der umgangsberechtigte Elternteil dann jeweils Ostermontag, Pfingstmontag und den 1. oder zweiten Weihnachtsfeiertag Umgang mit seinem Kind erhalten. Möglich und heute auch praktiziert wird auch, dass sich die Kindeseltern die Feiertage im Ganzen teilen. Dann zum Beispiel würde ein Elternteil Pfingten komplett das Kind betreuen und der andere Elternteil komplett die Ostertage. Im nächsten Jahr könnte man dann tauschen und der andere Elternteil verbingt die Pfingsttage, während der andere die Ostertage mit dem Kind hat.
Das ganze lässt sich auch vermischen mit den Ferien. Möglich wäre, dass das Kind ab dem ersten Weihnachtsfeiertag beim Vater ist und dort bis zum Neujahrstag bleibt – und dafür der Mutter die Osterferien und sämtliche andere Feiertage zustehen.
All diese Regelungen wurden bereits von Gerichten festgelegt.
Haben Sie Fragen, zu den Möglichkeiten des Feiertagsumgangs, so rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei.