Aufhebung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils?
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg darf ein Wechselmodell nicht aus rein prozesstaktischen Gründen aufgehoben werden, um bessere Aussichten in einem Sorgerechtsverfahren zu haben.
Laut Ausgangsfall wurde seit der Trennung der Eltern das sogenannte Wechselmodell praktiziert. Das daraufhin von der Mutter beantragte alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wies das Amtsgericht zurück. Daraufhin legte diese Beschwerde ein.
Der Senat sieht zur zurzeit keine Veranlassung, das Wechselmodell aufzuheben. Maßgeblich bei der Entscheidung sei immer noch das Kindeswohl. Außerdem wird das Wechselmodell seit Langem praktiziert, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Dabei hält der Senat die Bedenken der Antragsgegnerin für nicht ausreichend. Das OLG legt vor, dass ein solches Wechselmodell nur in Betracht komme, wenn die Eltern in der Lage seien, Konflikte zu vermeiden und sich durch Kommunikation und Kooperation den Bedürfnissen ihres Kindes zu widmen.
Vorliegend habe sich das Kind positiv entwickelt, und der Verfahrensbeistand gab an, dass sich die Übergabe des Kindes zwischen Mutter und Vater als unproblematisch dargestellt habe. Auftretende Umstellungsschwierigkeiten des Kindes könne man nicht nur allein dem Wechselmodell zuschreiben, sondern vielmehr der elterlichen Trennung zurechnen. Außerdem stelle das Wechselmodell für das Kind ein Stück gelebte Kontinuität dar, da es schon seit längerer Zeit bestehe. Eine Aufhebung dieses Modells würde nur zu unnötigen Risiken für das Kindeswohl führen. Zudem habe sich auch das Verhältnis zwischen den Eltern verbessert.
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