Auch bei gerichtlichen Sorgerechtsanträgen kann man einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.03.1991 kann man auch auf Antrag eines Ehegatten über die Übertragung des elterlichen Sorgerechts für die Dauer der nicht nur vorübergehenden Trennung Prozesskostenhilfe beantragen.
Laut Sachverhalt hat die Mutter Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts über die beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beantragt, welche das Amtsgericht verweigerte. Daraufhin legte sie vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde ein.
Das OLG entschied zugunsten der Klägerin. Zunächst sei zu überprüfen, ob mit dem Rechtsschutzbegehren rechtlich geschützte Interessen verfolgt werden. Vorliegend begehrte die Klägerin eine gerichtliche Entscheidung darüber, dass ihr das alleinige Sorgerecht der Kinder, mit angeblicher Zustimmung des Vaters, zugesprochen wird. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin kein schützenswertes Interesse daran haben solle, dass sich das Familiengericht mit diesem Begehren befasse. Sie habe vor allem deutlich gemacht, dass sie mit dem alleinigen Sorgerechtsantrag die Alleinverantwortung für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder übernehmen will, wofür ein Gericht eine Entscheidung treffen müsse.
Das Antragsbegehren sei auch nicht mutwillig im Sinne des Prozesskostenrechts. Auch wenn nur ein Ehegatte einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stelle, entscheide das Familiengericht darüber wem es zugesprochen werde. Das Gericht habe auch darüber zu entscheiden, wenn der nicht die Kinder betreuende Ehegatte die Übertragung des Sorgerechts auf den betreuenden Ehegatten begehre. Dabei entscheide der Sorgerechtsinhaber über die Gestaltung der Erziehung der Kinder. Dieses Recht könne der Klägerin allerdings nur von einem Gericht zugesprochen werden, nicht durch alleinige Zustimmung des getrennt lebenden Ehepartners. Diese Rechtsposition kann ihr auf dem Umweg der Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht genommen werden.