Rechtsanwaltskosten

Was kostet Ihr Anwalt?

Ein Rechtsanwalt kostet Geld. Eine Erstberatung kostet für den selbstzahlenden Mandanten bei RA Drewelow 100 EUR (brutto). Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollten Sie das Honorar zur Erstberatung bereits mitbringen. Sind Sie nicht so leistungsfähig, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen. Dies müssen Sie bei dem für Sie zuständigigen Amtsgericht beantragen. Wird Beratungshilfe dann bewilligt, ist die Beratung und auch das außergerichtliche Vorgehen vorerst kostenfrei. Lediglich eine Gebühr von 15 EUR ist von dem Rechtssuchenden zu nehmen.

Bleibt es nicht bei einer Erstberatung und haben Sie auch keinen Anspruch auf Beratungshilfe, richten sich die Gebühren nach sogenannten Gegenstandswerten. Vereinfacht kann man sagen, dass die Rechtsanwaltsgebühren immer einen Prozentsatz des Gegenstandswertes darstellen. Bei einer Scheidung zum Beispiel ergibt sich der Gegenstandswert aus den zusammenaddierten Nettoeinkünften der Ehegatten und der Multiplikation der Summe mit drei.

Bei Verfahren um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht ist geregelt, dass der Gegenstandswert jeweils 4000 EUR beträgt.

In Unterhaltsverfahren berechnet sich der Gegenstandswert vereinfacht gesagt nach dem 12 – fachen Monatsbetrag, der gefordert wird.

Nun wird der Anwalt nicht für jedes einzelne Schreiben bezahlt, sondern der Anwalt wird für ein bestimmtes Geschäft bezahlt. Ist der Anwalt zum Beispiel dazu beauftragt worden, außergerichtlich Verhandlungen mit der Gegenseite zum Sorgerecht durchzuführen, kann er vom Mandanten im Regelfall eine 1,3er Geschäftsgebühr (RVG VV 2300) auf den Gegenstandswert von 4000 EUR verlangen.

4000 EUR beträgt der Gegenstandswert bei Fragen des Umgangsrecht oder des Sorgerechtes – das ist so gesetzlich vorgegeben.

Dies macht in Zahlen ein Honorar in Höhe von derzeit 334,75 EUR aus. Schließt der Anwalt dann noch eine Vereinbarung mit der Gegenseite (was übrigens im Hinblick auf das Sorgerecht nicht möglich ist), kann er zusätzlich eine sogenannte Einigungsgebühr verlangen. Bei einem Gegenstandswert von 4000 EUR beträgt die Einigungsgebühr 201 EUR (netto).

Wird der Anwalt zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt, werden die Gebühren wieder anders berechnet: In den meisten Fällen hat der Anwalt dann eine sogenannte Verfahrensgebühr und eine Termingebühr zu verlangen. Die Verfahrensgebühr beinhaltet das Stellen eines gerichtlichen Antrages und den weiteren Schriftverkehr um diesen Antrag herum. Die Termingebühr fällt an für die Wahrnehmung des mündlichen Termins vor Gericht. Auch bei zwei Terminen gibt es übrigens nur eine Termingebühr. Sie wird aber auch manchmal fällig, wenn der Anwalt während eines gerichtlichen Verfahrens mit der Gegenseite telefoniert oder sich mit ihr oder dem Anwalt der Gegenseite trifft.

Die Verfahrensgebühr macht dabei eine 1,3 er Verfahrensgebühr aus – die Termingebühr ist eine 1,2 er Gebühr. Bei dem beispielhaft genannten Gegenstandswert von 3000 EUR betragen die Anwaltskosten für ein „normales“ Gerichtsverfahren mit mündlichem Termin aber ohne das Schließen eines Vergleiches insgesamt 621,78 EUR. Werden bis zu 6000 EUR eingeklagt oder ergibt die Berechnung einen Gegenstandswert bis zu 6000 EUR, müssen 1076,95 EUR an den Anwalt gezahlt werden.

Beträgt der Gegenstandswert bis zu 13000 EUR, fallen 1820,70 EUR Anwaltshonorar für die gerichtliche Vertretung an.

Anders wird verfahren, wenn der Mandant nicht so leistungsfähig ist und Anspruch auf Beratungshilfe an. Hat ein Scheidungsverfahren, ein Umgangsrechtsverfahren, ein Sorgerechtsverfahren oder ein Unterhaltsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg, wird Verfahrenskostenhilfe gewährt und der Staat springt grundsätzlich für die Gerichtskosten und Anwaltskosten ein.

Wissen Sie, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben? Das bekommen Sie leicht heraus, indem Sie im Internet nach einem sogenannten „PKH-Rechner“ suchen. Es gibt verschiedene Seiten, auf denen man seine Daten eingeben kann und dann prüfen kann, ob Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (in nicht familienrechtlichen Verfahren heißt das Prozesskostenhilfe) besteht.

Wird der Anwalt für eine Unterhaltsbrechnung beauftragt und gelangt er zu dem Ergebnis, dass zukünftig 370 EUR moantlich zu zahlen sind, beträgt der Gegenstandswert 4440 EUR (12 mal 370) und das Anwaltshonorar nach einer 1,3 er Geschäftsgebühr 413,64 EUR. Einigt man sich mit dem Vertreter des Unterhaltsgläubigers auf einen Betrag kommt wieder die Eingungsgebühr auf den geeinigten Wert hinzu. Bei einer Einigung auf 370 EUR wären das dann nochmal 303 EUR (netto). Zu beachten ist, dass der Anwalt auch bezahlt werden muss, wenn ein Rechtsstreit verloren wird. Der Anwalt kann den Erfolg nicht garantieren – er schuldet aber gute Arbeit.

Soll der Anwalt eine zu schließende Scheidungsfolgenvereinbarung kontrollieren oder einen Grundstücksübertragungsvertrag prüfen, so kann eine 0,5 er Beratungsgebühr verlangt werden. Liegt der Wert des zu prüfenden Vertrages zum Beispiel bei 150.000 EUR (etwa als der Wert des zu übertragenden Grundstücks), so beträgt die Beratungsgebühr 1069,81 EUR. Geht es um einen Vertrag, bei dem Werte bis zu 230.000 EUR geregelt werden sollen, beträgt die Beratungs- oder Prüfungsgebühr 1292,94 EUR. Jene Beträge können schnell zusammenkommen, wenn die Ehegatten ihre Angelegenheiten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln wollen, weil als Gegenstandswert dann das gesamte Vermögen beider Ehegatten angenommen wird.

Wie schon erwähnt, gibt es für Mandanten, die nicht in der Lage sind, die oben dargestellten Gebüren zu bezahlen, die Möglichkeit staatlicher Beihilfe. So kann für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe beantragt werden und für den gerichtlichen Bereich Verfahrenskostenhilfe. Voraussetzung für jene Leistungen ist, dass der Antragsteller bedürftig ist und er erst einmal alles zur Verfügung stehende selbst getan hat, bevor er sich an einen Anwalt gewandt hat oder er einen gerichtlichen Antrag gestellt hat.

Beratungshilfe muss neuerdings vor Beauftragung des Anwaltes beantragt worden sein. Die Beratungshilfestellen sind bei den Amtsgerichten angesiedelt. Dort muss man einen Antrag auf Beratungshilfe stellen, bevor man sich an einen Anwalt wendet. Hier kann einem meist schon der Pförtner des Amtsgerichtes weiterhelfen und sagen, wohin man zu gehen hat. Verfahrenskostenhilfe beantragt der Anwalt für den Mandanten im Rahmen des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens.

Rechtschutzversicherungen treten im Familienrecht relativ selten ein. Lediglich ein erstes Beratungsgespräch ist meist abgedeckt. Hier sollte der Mandant beim ersten Beratungsgespräch einfach ein Schreiben der Rechtschutzversicherung mit zum Beratungstermin nehmen, auf dem auch die Versicherungsscheinnummer vermerkt ist.

Oft werben Rechtschutzversicherungen damit, dass der Mandant weniger Selbstbeteiligung an die Versicherung zahlen muss, wenn er einen bestimmten Anwalt aufsucht. In den Fällen haben die Versicherer im Vorfeld mit dem empfohlenen Rechtsanwalt eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der der Anwalt als Gegenleistung für die Empfehlung vom Versicherer weniger Honorar erhält. Sie können sich sicherlich vorstellen, wer von solchen Vereinbarungen und Empfehlungen am meisten profitiert – es ist mit Sicherheit nicht der Mandant.

Im Übrigen können Anwälte auch einen Vorschuss vom Mandanten verlangen. Dies muss manchmal so gehandhabt werden – bei Neumandanten einfach deshalb, um zu ergründen, ob tatsächlich die Bereitschaft besteht, den Anwalt für seine Tätigkeit zu bezahlen oder ob man später, wenn es ans Bezahlen geht, einfach die Zahlung verweigert.

Ach ja – Honorarvereinbarungen dürfen zwischen Mandant und Anwalt natürlich auch geschlossen werden – das wird bei Privatmandanten, wie den Mandanten im Familienrecht – aber in Mecklenburg-Vorpommern nicht so oft praktiziert.

Möchten Sie einen Termin in unserer Rostocker Kanzlei, so sagen Sie am besten gleich am Telefon, wie sie das mit den Anwaltskosten handhaben werden.

Haben Sie weitere Fragen zur Vergütung, zu den Kosten einer Vertretung oder überhaupt zu den voraussichtlichen Kosten eines längeren Verfahren, so rufen Sie uns an und fragen uns. Fragen zu den auf Sie zukommenden Kosten sind üblich, nachvollziehbar und ersparen große Überraschungen, wenn Sie dann einmal eine Anwaltsrechnung erreicht.

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