Wer trägt die Kosten beim Scheidungsverfahren?

Wird eine Ehe erfolgreich geschieden, so sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, d. h. die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Auslagen und die Hälfte der Prozesskosten.

Was passiert jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann?

Hat beispielsweise nur einer der Eheleute den Scheidungsantrag gestellt und wird dieser abgewiesen oder von ihm zurückgenommen, so hat er die Kosten für die Scheidungs- und Folgesachen zu tragen, § 150 Absatz 2 Satz 1 FamFG. Dies gilt auch, wenn der Andere die Anträge in den Folgesachen gestellt hat, da durch die Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Anderen über die Folgesachen nicht länger entschieden werden kann.

Haben beide Ehegatten die Scheidung beantragt und werden beide abgewiesen oder zurückgenommen, so werden die gesamten Kosten gegeneinander aufgehoben, § 159 Absatz 2 Satz 2 FamFG. Dabei spielt es keine Rolle wer welche Folgesache vor Gericht anhängig gemacht hat.

Gleiches gilt, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die Erledigung kann durch übereinstimmende Erklärung der Parteien erwirkt werden, dass sich die Sache erledigt habe, oder durch den Tod einer der Eheleute eintreten, § 131 FamFG.

Wann immer durch diese Regelungen der Kostenverteilung sehr unbillige Ergebnisse entstehen würden, kann das Gericht aber diese nach eigenem Ermessen anpassen, § 150 Absatz 4 Fam FG.

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