Auf welchen Unterhalt hat ein Kind Anspruch, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sehr viel Einkommen verdient?
Bereits im Jahr 1999 hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, wie der Kindesunterhalt in Familien berechnet wird, wo der zahlende Elternteil viel Geld verdient. Bekanntlich kann im Normalfall für den Kindesunterhalt die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Dort sind Einkommensstufen gebildet, in die der Elternteil mit seinem Einkommen einzuordnen ist und sodann je nach Alter des Kindes ein pauschalisierter Unterhaltbetrag abzulesen ist. Die Düsseldorfer Tabelle endet am oberen Einkommensende aber bei Nettoeinkünften in Höhe von 5.000EUR.
Unklar bleibt daher, wieviel Unterhalt Kinder von Eltern mit mehr als 5000 EUR-Nettovergütung zu erhalten haben.
In seiner Entscheidung vom 13.10.1999 (XII ZR 16/98) hatte der BGH diese Frage zu beantworten:
Im Ergebnis legt der BGH fest, dass Kinder von Eltern mit Einkommen oberhalb der Grenzen der Düsseldorfer Tabelle ihren Bedarf konkret darlegen müssen und sich nicht mehr auf die pauschale Berechrechnung aus Tabellensätzen beschränken dürfen.
Der BGH sieht ansonsten die Gefahr, dass der betreueunde Elternteil Teile des hohen Unterhaltes für die eigene Bedarfsdeckung nutzen könnten und nicht für das Kind. Deshalb müssen die Anspruchsteller von hohen Kindeunterhaltsbeträgen (aufgrund hoher Einkünfte) konkret vortragen, wieviel Geld sie für welche unterhlatsrechtliche Notwendigkeit benötigen.
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