Gemeinsames Sorgerecht steht nicht nur „perfekten“ Eltern zu!
Das gemeinsame Sorgerecht ist der Regelfall nach einer Scheidung. In dem uns vorliegenden Beschluss vom 23. 2. 1999 hatte das OLG Nürnberg üben einen Antrag einer Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zu entscheiden.
Jenen Antrag hatte die vom Vater getrennt lebende Mutter gestellt, weil sie den Vater als schlechten Einfluss für das minderjährige Kind (02.05.1993) gesehen hatte. Der Vater hat Haschisch konsumiert und mehrere Unfälle beim Motorradfahren gehabt. Zudem hat er eine schlechte berufliche Situation und mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse.
Gemäß § 671 I BGB ist das alleinige Sorgerecht für ein minderjähriges Kind nach der Trennung der beiden Sorgeberechtigten nur auf Antrag möglich und unter der Vorrausetzung, dass die Alleinsorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das GEricht entschied, dass die Begründungen der Antragstellerin nicht ausreichend genug waren und aus dem Vortrag nicht festzustellen war, dass das alleinige Sorgerecht für das Kindeswohl am besten ist. Der Einwand der Motorradunfälle wurde damit entkräftet, dass der Vater damit zwar sein Wohl, aber nicht das des Kindes gefährdet habe. Der angeführte Haschischkonsum reicht als Grund ebenfalls nicht aus. Zudem waren der Mutter die schlechte berufliche Situation und die mangelhaften Sprachkenntnisse auch schon vor der Geburt des Kindes bekannt.
Das OLG Nürnberg hat den Antrag der Mutter damit abgelehnt und das Sorgerecht weiterhin beiden Elternteilen gelassen. Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde mit der Zustimmung des Vaters der Antragstellerin der Mutter übertragen.