Abzahlen von gemeinsamen Schulden durch einen Ehepartner, wie wird das beim Unterhalt berücksichtigt?
Ehegatten sind, wenn sie gemeinsam Kredite aufnehmen, sogenannte Gesamtschuldner. Gemäß § 426 I BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen.
Gesetzlich geregelt ist aber auch, dass dies nur gilt, soweit die Schuldner „nicht ein anderes bestimmt“ haben.
Dafür sind laut BGH keine besonderen Absprachen nötig, sondern es reicht, dass aus dem Verhalten und dem tatsächlichen Geschehen eine solche abweichende Regelung erkennbar ist.
War das Leben der Ehepartner beispielsweise so aufgeteilt, dass ein Ehegatte sich um Haushalt und Kinder kümmerte, der andere durch seine Erwerbstätigkeit die Familie ernährte, oblag die alleinige Darlehenstilgung für gemeinsame Schulden aus der Ehe dem Erwerbstätigen.
Teilten beide jedoch Haushaltsführung, Familienunterhalt und auch Erwerbstätigkeit, so blieb es beim internen Gesamtschuldner-Anteil, oder gegebenenfalls nach einer bestimmten Quote.
Nach der Trennung ist wiederum für den Ausgleichsanspruch maßgeblich, ob ein Regelfall vorliegt oder andere Umstände.
Wurde beispielsweise bei der Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruch die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bereits unterhaltsmindernd berücksichtigt, ist kein Raum mehr für eine Ausgleichsforderung.
Noch offene gemeinsame Schulden sind zum Stichtag im Regelfall im jeweiligen Endvermögen beider Ehegatten in vollem Umfang als Passivposten anzusetzen – also abzuziehen.
Demgegenüber ist der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner bei beiden als Aktivposten festzulegen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass als Gesamtschuldner haftende Eheleute ihre Schulden im Endvermögen nur entsprechend der Quote aus dem Innenverhältnis, also in der Regel zur Hälfte, absetzen können (BGHZ 87, 265, 273).
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